Radfahren auf der Fahrbahn (Update)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Radfahren auf der Fahrbahn der Regelfall sei und Radwege nur im Ausnahmefall als benutzungspflichtig gekennzeichnet sein dürfen.
Update 21.7.2023:
In der Pressemitteilung des Landkreis Oberhavel heißt es:
Radfahrende, die zügig fahren und sich sicher fühlen, können auf der Straße im fließenden Verkehr mitfahren.
Die ADFC Ortsgruppe Birkenwerder möchte deutlich machen, dass jede/r Radfahrer*in im Sinne des 'Miteinander und der gegenseitigen Rücksichtnahme' auf den Straßen Birkenwerders und anderswo willkommen ist, ob schnell oder langsam, ob groß oder klein (bis 10 Jahren darf auf Gehwegen geradelt werden).
Denn wie heißt es eingangs in der Pressemitteilung:
Die Radwegbenutzungspflicht gehört in Oberhavel demnächst größtenteils der Vergangenheit an... Sie (Straßenverkehrsbehörde) hat damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) umgesetzt, nach dem Radfahrerinnen und Radfahrer gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer sind, die grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren dürfen beziehungsweise müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat so die Rechte von Radfahrenden als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt. Der Kläger, ein ADFC-Mitglied, setzte sich auch in der höchsten Instanz der Verwaltungsgerichte gegen die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht der Stadt Regensburg durch (Az.: BVerwG 3 C 42.09).
Dem ADFC, der diese Klage unterstützte, ging es um eine generelle Klärung der Frage, unter welchen Umständen eine Radwegbenutzungspflicht überhaupt zulässig sein kann. Im Regensburger Fall hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Das darin enthaltene Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren, begründete die Stadt mit allgemeinen Sicherheitserwägungen.
Eigenverantwortung stärken
Wie schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung bestehe (§ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO).
In der mündlichen Verhandlung wurde betont, man müsse die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer stärken und dürfe Radfahrer nicht auf baulich unzureichende Radwege zwingen.
Bereits seit dem 1. September 1997 sieht die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt und hat die StVO korrekt und konsequent ausgelegt.
ADFC-Bundesvorsitzender Ulrich Syberg sagt: „Die meisten Städte und Gemeinden in Deutschland haben die Verordnung bis heute weitestgehend ignoriert und fast alle Radwege beschildert. Nach diesem Urteil sind nun alle Verwaltungen gefordert, sich an geltendes Recht zu halten.“
Text erstmals veröffentlicht:
https://www.adfc.de/artikel/radfahren-auf-der-fahrbahn