Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Ortsgruppe Birkenwerder

Kopfsteinpflasterstraße

Kopfsteinpflasterstraße © ADFC NRW, Münster

Stellungnahme zur Verwendung von Kopfsteinpflaster in Birkenwerder

Stellungnahme der Ortsgruppe des ADFC-Birkenwerder zur Verlegung von Kopfsteinpflaster auf öffentlichen Wegen in Birkenwerder

Die aktiven Mitglieder*innen der ADFC-Ortsgruppe Birkenwerder lehnen die Neuverlegung und Aufpflasterung mit Kopfsteinpflaster auf öffentlichen Straßen grundsätzlich ab. Straßenbeläge aus Kopfsteinpflaster sind für Behinderte, Fußgänger*innen und Radfahrer*innen als Sicherheitsrisiko einzustufen. Viele Beispiele zeigen, dass verkehrswidriges Verhalten durch schlechte Straßenbeläge provoziert wird (z.B. Benutzung von Gehwegen durch Radfahrer, Moped- und sogar Motorradfahrer, Ausweichen auf die falsche Fahrbahnseite).

Weiter wird die Benutzung durch gehbehinderte und ältere Mitbürger*innen, z.B. mit Rollator und Rollstuhl erschwert oder unmöglich gemacht. Auch für nicht behinderte Personen ist das Gehen und Radfahren auf Grobsteinpflaster gefährlich und erhöht das Sturzrisiko.

Die Ortsgruppe begrüßt den zügigen Rückbau des verbauten Kopfsteinpflasters auf öffentlichen Straßen, um damit in naher Zukunft Radfahrenden und allen weiteren Verkehrsteilnehmern zu ermöglichen, sich sicher, bequem und komfortabel auf ebenen Oberflächen innerhalb der Gemeinde fortbewegen zu können, um damit auch weitgehende Barrierefreiheit zu schaffen.

Auch um weiteren Lärmemissionen entgegenzuwirken, ist ein Ausbau mit Kopfsteinpflaster strikt abzulehnen und der zügige Rückbau umzusetzen.

Der angeblich „ortsbildende Charakter“ von Kopfsteinpflasterstraßen hat in Zeiten, in denen sich täglich mehrere tausend Kfz durch unsere Wohngebiete quälen, zum Zweck der Gesunderhaltung und dem Anspruch der Bürger*innen auf ein ruhiges Umfeld1 in den Hintergrund zu treten. Lärm verursacht nachweislich Gesundheitsschäden!

Der Reduzierung von Lärm und Geschwindigkeit auf öffentlichen Straßen ist im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang einzuräumen.

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1) Gem. § 41 BIMSchG ist beim „Bau … öffentlicher Straßen … sicherzustellen ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären.“ Das trifft bei Verwendung von Kopfsteinpflaster für öffentliche Straßen zu.

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Weitere Informationen

https://birkenwerder.adfc.de/neuigkeit/stellungnahme-zu-kopfsteinpflaster-in-birkenwerder

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